Dabei seit: 14.06.2008
Beiträge: 1137
Arten: THB
Wohnort: Thüringen
Verfasst am:
28.02.2010, 13:27 Bundesnaturschutzgesetz neue Fassung 1.3.2010
Hallo,
in der neuen Fassung des Bundesnaturschutzgesetzes ist bundeseinheitlich geregelt, daß Tiergehege, die der Haltung geschützter Wildtiere dienen, genehmigungs- bzw. meldepflichtig sind.
Was bedeutet das für unsere Schildkrötenfreigehege?
Diese sind vom Gesetzgeber sicherlich nicht gemeint, aber im Gesetz mit eingeschlossen.
Wie geht Ihr vor? _________________ LG Ina
"Leben kann man nur vorwärts, Verstehen kann man es nur rückwärts."
Verfasst am:
28.02.2010, 20:53 Re: Bundesnaturschutzgesetz neue Fassung 1.3.2010
Hallo Ina!
« Emils_mama » hat folgendes geschrieben:
in der neuen Fassung des Bundesnaturschutzgesetzes ist bundeseinheitlich geregelt, daß Tiergehege, die der Haltung geschützter Wildtiere dienen, genehmigungs- bzw. meldepflichtig sind.
Nicht ganz, im §43 eures ab morgen geltenden BNatSchG ist die vorherige Anzeigepflicht der Errichtung, Erweiterung und Inbetriebnahme von Gehegen, die für Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsräumen errichtet werden, geregelt. Die einzelnen Länder können jedoch darüber hinausgehende Vorschriften (z.b. Genehmigungspflicht, Gebühren,...) erlassen.
« Emils_mama » hat folgendes geschrieben:
Diese sind vom Gesetzgeber sicherlich nicht gemeint
Doch. Ob das sinnvoll ist oder nicht, sei mal dahingestellt.
Das kann aber keine allzu große Überraschung sein, denn im Naturschutzgesetz deines Bundeslandes (und auch in vielen anderen) ist seit Jahren nicht nur eine Anzeigepflicht, sondern sogar eine Genehmigungspflicht für Tiergehege durch die untere Naturschutzbehörde vorgeschrieben.