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Bundesnaturschutzgesetz neue Fassung 1.3.2010

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Emils_mama
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Dabei seit: 14.06.2008
Beiträge: 1137
Arten: THB
Wohnort: Thüringen


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BeitragVerfasst am: 28.02.2010, 13:27    Bundesnaturschutzgesetz neue Fassung 1.3.2010 Antworten mit ZitatNach oben

Hallo,

in der neuen Fassung des Bundesnaturschutzgesetzes ist bundeseinheitlich geregelt, daß Tiergehege, die der Haltung geschützter Wildtiere dienen, genehmigungs- bzw. meldepflichtig sind.

Was bedeutet das für unsere Schildkrötenfreigehege?

Diese sind vom Gesetzgeber sicherlich nicht gemeint, aber im Gesetz mit eingeschlossen.

Wie geht Ihr vor?

_________________
LG Ina


"Leben kann man nur vorwärts, Verstehen kann man es nur rückwärts."
(Søren Kierkegaard)

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Ferrick
Gast












BeitragVerfasst am: 28.02.2010, 20:53    Re: Bundesnaturschutzgesetz neue Fassung 1.3.2010 Antworten mit ZitatNach oben

Hallo Ina!
« Emils_mama » hat folgendes geschrieben:
in der neuen Fassung des Bundesnaturschutzgesetzes ist bundeseinheitlich geregelt, daß Tiergehege, die der Haltung geschützter Wildtiere dienen, genehmigungs- bzw. meldepflichtig sind.

Nicht ganz, im §43 eures ab morgen geltenden BNatSchG ist die vorherige Anzeigepflicht der Errichtung, Erweiterung und Inbetriebnahme von Gehegen, die für Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsräumen errichtet werden, geregelt. Die einzelnen Länder können jedoch darüber hinausgehende Vorschriften (z.b. Genehmigungspflicht, Gebühren,...) erlassen.

« Emils_mama » hat folgendes geschrieben:
Diese sind vom Gesetzgeber sicherlich nicht gemeint
Doch. Ob das sinnvoll ist oder nicht, sei mal dahingestellt.
Das kann aber keine allzu große Überraschung sein, denn im Naturschutzgesetz deines Bundeslandes (und auch in vielen anderen) ist seit Jahren nicht nur eine Anzeigepflicht, sondern sogar eine Genehmigungspflicht für Tiergehege durch die untere Naturschutzbehörde vorgeschrieben.

LG,
Sabine

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